Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Verkaufs-, Ankaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedienungen ( Geschäftsbedingungen der

Ftec Fahrzeugbau GmbH, Stand 07/2020) zur Verwendung gegenüber Unternehmen.

 

1. Allgemeines

a)  Alle Verkäufe, Ankäufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge mit seinem Vertragspartner (nachfolgend auch „ Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Verkäufe, Ankäufe, Lieferungen, Leistungen oder Angebote schließt.

b) Geschäftsbedienungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert wiederspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbeziehungen.

c) Die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag dürfen nicht abgetreten werden.

 

2. Vertragsabschluss

 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist allein der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen maßgeblich. Dieser gibt alle abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der  Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Vereinbarungen über zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail nicht ausreichend.

3. Aufträge

Bestellungen und Aufträge kann der Verkäufer innerhalb 14 Tagen nach Zugang annehmen. Dies gilt auch für Bestellungen  und Aufträge, die Vertreter gegenüber erteilt werden.

 

4. Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

a) Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager.

b) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde. Beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

c) Der Verkäufer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder Verschiebung von Liefer – oder Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

 d) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

e) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe der Nr. 8 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.

f) Es wird der Kostengünstige Frachtweg gewählt. Verpackung, Fracht- und Postgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

g) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche.

 5. Abnahme

a) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

b) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

6. Preise und Zahlung

a) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Der vereinbarte Preis, sofern nicht ausdrücklich anders definiert, versteht sich als reiner Nettopreis für Herstellung und Übergabe des Vertragsgegenstandes. Er umfasst nicht die Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, die auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen ist, und lässt keinen nicht ausdrücklich vereinbarten Abzug - Skonto, Rabatt usw. – zu.

b) Abweichend vom § 286 II S, 1 BGB wird vereinbart, dass der Käufer sofort in Verzug gerät, wenn die Kaufpreisforderung fällig ist und der Käufer auf eine Mahnung nicht leistet. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Käufer ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.

c) Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

d) Versand- und Verpackungskosten sowie etwaige Aufwendungen für Versicherungen, Zulassung, Überprüfung oder sonstige Nebenleistungen, die in Abstimmung mit dem Käufer oder in dessen Interesse erfolgen, werden zu den bei Anfall bei uns üblichen Einheitspreisen und Stundensätzen zusätzlich berechnet. Das gilt insbesondere für vereinbarte oder zur Vertragserfüllung technisch erforderliche Sonderarbeiten am aufzubauenden Fahrgestell und an sonstigen nicht zu unserem Lieferumfang gehörenden Gegenständen

e) Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, so gilt abweichend von dem vereinbarten Vertragspreis der im Zeitpunkt der Lieferung von uns allgemein für gleiche Erzeugnisse geforderte Preis. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung von uns allgemein für derartige Erzeugnisse verlangte Preis.

f) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt. Eingehende Zahlungen werden für die ältesten Posten verrechnet.

g) Sind Mengenrabatte ausdrücklich vereinbart worden, gelten diese nur bei vollständiger Vertragserfüllung. Eine Gewährung von Rabatten ist ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand nicht in der ursprünglich vereinbarten Menge oder Zeit erfolgen.

h) Zahlungen an Vertreter und Angestellte sind nur gegen Vorzeige unser Vollmacht zu leisten.

 

7. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

b) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der Nr. 3 letzter Satz bestimmten Forum zugegangen ist.

c) Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Gegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.  Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, sowie sich die Kosten erhöhen, weil der Gegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

d) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Tritt der Auftraggeber zurück, so hat er den Liefergegenstand frachtfrei  zurückzusenden. Neuwertige Ware wird sodann mit 80% des Warenwertes gutgeschrieben.

e) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter in Nr. 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder eine Gutschrift verlangen.

f) Schadensersatzansprüche wegen mittelbarer Schäden und Folgeschäden richten sich ebenfalls nach den in Nr. 8 bestimmten Voraussetzungen.

g) Eine Gewährleistung besteht nicht für Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Montage (durch Dritte) und Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und ähnlichem sowie aller sonstigen Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

h) Die Angaben über Abmessungen, Gewichte, Tragfähigkeit usw. unterliegen Abweichungen und sind daher für uns unverbindlich.

i) Das Recht des Verkäufers, Gewährleistungsarbeiten auch in den von ihm beauftragten Werkstätten durchführen zu lassen, berechtigt den Auftraggeber nicht im Wiederholungsfall oder mit einem anderen Liefergegenstand Gewährleistungsarbeiten in einer Fremdwerkstatt durchführen zu lassen. Hierzu ist in jedem Fall das Einverständnis des Lieferanten Voraussetzung.

j) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

 

8. Eigentumsvorbehalt

a) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorgehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung.

b) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

c) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Die Ware ist bis  zur vollständigen Bezahlung gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

d) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (j)) im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

e) Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so  tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsanteile an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.

 f) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Abnehmer (bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil) an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Auf Verlangen des Verkäufers (insbesondere wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Abtretung dem Abnehmer bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

g) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.

h) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherung seiner Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20% so sonst der Verkäufer auf Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

i) Tritt der Verkäufer bei  vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers (insbesondere Zahlungsverzug) vom Vertag zurück (=Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

9. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

a) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhalter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) ist, bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, ausgeschlossen.

b) Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung  des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers von erheblichen Schäden bezwecken.

c) Soweit der Verkäufer gemäß dieser Nr. 8 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der  Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte kenne müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

d) Die Einschränkungen dieser Nr. 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetzt.

e) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

10. Schlussbestimmungen

a)  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

b) Soweit der Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten , gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätte. Unwirksame Regelungen dieser Geschäftsbedingungen haben auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen keinen Einfluss.